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Neu Dokument-ID: 761878

Vorschrift

NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)

Inhaltsverzeichnis

§ 29. Entschädigungen

idF LGBl. 1000-23 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015

Das Amt als Mitglied des Gemeinderates oder als Ortsvorsteher ist ein Ehrenamt. Inwieweit den Mitgliedern des Gemeinderates und den Ortsvorstehern für den mit der Ausübung ihres Mandates oder Amtes verbundenen Aufwand eine Entschädigung gebührt, wird durch eigenes Gesetz geregelt.