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Dokument-ID: 761388
Grundsteuerbefreiungsgesetz 1995
§ 3. Verfahren
(1) Die Grundsteuerbefreiung wird auf schriftlichen Antrag gewährt.
(2) Der Antrag auf Grundsteuerbefreiung ist innerhalb von sechs Monaten ab Datum der Ausstellung des Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheides (§ 2 Abs. 2) bei der Gemeinde einzubringen.
(3) Dem Antrag gemäß Abs. 1 sind anzuschließen:
- im Falle der Zusicherung der Förderung gemäß § 1 Abs. 1 die Zweitschrift der Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes (§ 80 Bewertungsgesetz 1955) und die Zusicherung der Wohnbauförderung;
- im Falle der beantragten Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der Förderbarkeit nach § 1 Abs. 2 die Zweitschrift der Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts (§ 80 Bewertungsgesetz 1955) und die Feststellung der Landesregierung über das Vorliegen der Voraussetzung der Förderbarkeit.