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Dokument-ID: 762416
NÖ Gemeindeverbandsgesetz
§ 32. Eigener Wirkungsbereich
Die Gemeinden und die Gemeindeverbände besorgen ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, sofern es sich nicht um solche des übertragenen Wirkungsbereiches handelt, im eigenen Wirkungsbereich.