Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
§ 33. Benutzungsberechtigungen
Vergabe/Änderung/Widerruf/Sperre von Benutzungsberechtigungen im Haushaltsbuchführungssystem erfolgen
1. | für anordnende Stellen als User mit schriftlicher Dienstverfügung des Bürgermeisters (§ 84 GemO); | |||||||||
2. | für die ausführenden Organe der Finanzbuchhaltung als User mit gemeinsamer schriftlicher Dienstverfügung des Bürgermeisters und des Gemeindekassiers (§ 85 Abs. 1 GemO); | |||||||||
3. | für den Gemeindekassier als User mit Leseberechtigung vom Bürgermeister mit schriftlicher Übertragung; | |||||||||
4. | von hochwertigen, über einen User hinausgehende Benutzungsberechtigungen (Superkeyuser, Keyuser), unter sinngemäßer Anwendung des § 84 GemO mit schriftlicher Dienstverfügung des Bürgermeisters. | |||||||||