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Dokument-ID: 762420
6. Abschnitt
NÖ Gemeindeverbandsgesetz
6. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 34.
Die Einberufung der Verbandsversammlung zur erstmaligen Bestellung der übrigen Verbandsorgane hat durch die Aufsichtsbehörde zu erfolgen.