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Dokument-ID: 761891
2. Abschnitt
NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)
2. Abschnitt
Wirkungskreis der Gemeindeorgane und der Gemeinderatsausschüsse
§ 35. Gemeinderat
Dem Gemeinderat sind, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt wird, folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zur selbständigen Erledigung vorbehalten:
- Die Erlassung genereller Richtlinien (über Subventions-, Auftragsvergaben etc.);
- die Gewährung von Subventionen, falls vom Gemeinderat keine Richtlinien beschlossen wurden;
- die Beschlußfassung von Resolutionen;
- die Errichtung von Stiftungen und Fonds sowie der Beitritt zu und der Austritt aus Verbänden, Vereinen, Organisationen und sonstigen Vereinigungen sowie die Bildung einer Gemeindekooperation;
- die Übertragung von Aufgaben an Gemeindeverbände und staatliche Behörden sowie Gemeindekooperationen;
- die Beschlußfassung von Stellungnahmen grundsätzlicher Art (z. B. zu Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren);
- die Wahl des Bürgermeisters, der Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates), die Bildung von Gemeinderatsausschüssen und die Wahl ihrer Mitglieder;
- die Geschäftsordnungen für den Gemeinderat, den Gemeindevorstand (Stadtrat) und die Gemeinderatsausschüsse (§ 58);
- die Festsetzung der Entschädigungen (§ 29);
- der Antrag, dem Bürgermeister das Mißtrauen auszusprechen (§ 112);
- die Selbstauflösung des Gemeinderates (§ 20 Abs. 2);
- die Auflösung von Gemeinderatsausschüssen;
- die Änderung des Gemeindegebietes, die Änderung des Namens (§ 2 Abs. 1) und die Änderung des Namens einer Ortschaft oder die Bestimmung eines neuen Namens (§ 2 Abs. 5) sowie die Benennung von Verkehrsflächen; (LGBl. Nr. 18/2021)
- die Zuerkennung und der Widerruf von Ehrungen (§ 17);
- die Erlassung von ortspolizeilichen Verordnungen (§ 33);
- die Einleitung oder Fortsetzung eines Rechtsstreites, der Abschluß aller Arten von Vergleichen, Verzichten und Anerkenntnissen, sofern es sich nicht um Rechtsmittel in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten handelt;
- der Voranschlag, der Nachtragsvoranschlag und der Rechnungsabschluß sowie der Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlußes; (LGBl. Nr. 17/2019)
- der Dienstpostenplan;
- die Ausschreibung von Gemeindeabgaben sowie die Festsetzung der Abgabenhebesätze auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung, sowie von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und die Festsetzung von Entgelten für bestimmte Leistungen der Gemeinde;
- die Bewilligung außerplanmäßiger oder überplanmäßiger Mittelverwendungen (§ 67 Z 4) sowie von Zweckänderungen der veranschlagten Mittelverwendungen und die Bestimmung der Deckungsfähigkeit von Mittelverwendungen; (LGBl. Nr. 17/2019)
- die Aufnahme von ständigen Bediensteten sowie die Auflösung des Dienstverhältnisses solcher Bediensteter;
- folgende Angelegenheiten der Vermögenswirtschaft:
- der Erwerb, die Veräußerung, die Verpfändung oder sonstige Belastung von unbeweglichem Vermögen,
- die Beteiligung an einem Unternehmen und die Aufgabe einer solchen Beteiligung, der Erwerb und die Veräußerung von Aktien, der Beitritt zu einer Genossenschaft und der Austritt aus ihr,
- die Verpfändung von Abgabenertragsanteilen und von Erträgnissen aus Gemeindeabgaben sowie von Unternehmensanteilen,
- die Löschung fälliger, uneinbringlicher Abgabenschuldigkeiten, die Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten wegen Unbilligkeit sowie die gänzliche oder teilweise Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher sonstiger Forderungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur über einem Wert von 0,5 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages, ausgenommen bei Konkurs- und Ausgleichsverfahren, (LGBl. Nr. 17/2019)
- die Aufnahme oder Gewährung eines Darlehens, die Übernahme einer Bürgschaft oder einer sonstigen Haftung,
- der Erwerb und die Veräußerung beweglicher Sachen sowie die Vergabe von Leistungen (Herstellungen, Anschaffungen, Lieferungen und Arbeiten) in einem die Wertgrenze des § 36 Abs. 2 Z 2 übersteigendem Ausmaß, mit Ausnahme der Fälle des § 36 Abs. 2 Z 4,
- die Grundsatzentscheidung über die Durchführung von Bauvorhaben mit einem Gesamtwert von mehr als € 100.000,– (LGBl. Nr. 17/2019)
- der Abschluß oder die Auflösung von Bestandsverträgen, sofern dies nicht aufgrund von Richtlinien gemäß Z 1 dem Gemeindevorstand vorbehalten ist,
- der Abschluss von Finanzgeschäften, soweit sie nicht dem Bürgermeister im Rahmen der laufenden Verwaltung vorbehalten sind (§ 38 Abs. 1 Z 3);
- die Festlegung der Nutzungsdauer abweichend von § 19 Abs. 10 VRV 2015; (LGBl. Nr. 18/2021)
- die Errichtung, Auflassung und jede Änderung des Umfanges und der Rechtsform von Gemeindeunternehmungen sowie die Erlassung von Satzungen und die Festsetzung der Entgelte (Tarife) für die Leistungen dieser Unternehmungen.