Vereinbarung über Grundsätze der Haushaltsführung zwischen den Ländern
§ 35. Nettovermögen
Die Veränderungen im Nettovermögen (Anlage 1d) ergeben sich ausgehend vom Nettovermögen zum Rechnungsabschlussstichtag des vorangegangenen Finanzjahres aus:
1. | den Änderungen in den Ansatz- und Bewertungsmethoden, | |||||||||
2. | der Nacherfassung von Vermögenswerten, | |||||||||
3. | den Änderungen der erstmaligen Eröffnungsbilanz (§ 38 Abs. 8), | |||||||||
4. | den Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts aus der Folgebewertung von zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumenten, | |||||||||
5. | den Veränderungen aus der Folgebewertung von Beteiligungen, | |||||||||
6. | den Differenzen aus der Fremdwährungsumrechnung in fremder Währung gehaltener Vermögenswerte und Fremdmittel mit dem Referenzkurs der EZB zum Rechnungsabschlussstichtag des Finanzjahres, | |||||||||
7. | dem Nettoergebnis des Finanzjahres vor Zuweisung und Entnahme von Haushaltsrücklagen und | |||||||||
8. | der Zuweisung und Entnahme von Haushaltsrücklagen. | |||||||||
(LGBl. Nr. 32/2019)