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Neu Dokument-ID: 761614

Vorschrift

Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO)

Inhaltsverzeichnis

§ 35. Tagesordnung

idF LGBl. Nr. 36/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2001

(1) Die Tagesordnung hat die Verhandlungsgegenstände hinreichend genau zu bezeichnen.

(2) Die Festsetzung der Tagesordnung obliegt dem Bürgermeister. Er hat einen Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies wenigstens ein Drittel der Mitglieder des Gemeinderates oder die Mehrheit der Mitglieder eines Ausschusses verlangt.

(3) Über Verhandlungsgegenstände, die nicht in der bekannt gegebenen Tagesordnung enthalten sind, darf nur abgestimmt werden, wenn der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Dringlichkeit zuerkennt. Über einen Antrag auf Selbstauflösung des Gemeinderates darf nur dann abgestimmt werden, wenn dieser in der in der Einladung bekannt gegebenen Tagesordnung enthalten ist.

(4) Die Tagesordnung einer öffentlichen Sitzung des Gemeinderates ist mit dem Punkt „Anträge, Anfragen und Allfälliges“ abzuschließen.