© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 762040

Vorschrift

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG)

Inhaltsverzeichnis

2. Abschnitt
Stadtsenat

§ 36. Zusammensetzung des Stadtsenates

idF LGBl. 1026-11 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015

(1) Der Stadtsenat besteht aus dem Ersten und Zweiten Vizebürgermeister und den Stadträten in der vom Stadtrecht bestimmten Anzahl.

(2) Der Stadtsenat wird aus der Mitte des Gemeinderates gewählt. Die Wahlparteien haben Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes.