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Dokument-ID: 762040
2. Abschnitt
NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG)
2. Abschnitt
Stadtsenat
§ 36. Zusammensetzung des Stadtsenates
(1) Der Stadtsenat besteht aus dem Ersten und Zweiten Vizebürgermeister und den Stadträten in der vom Stadtrecht bestimmten Anzahl.
(2) Der Stadtsenat wird aus der Mitte des Gemeinderates gewählt. Die Wahlparteien haben Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes.