Vereinbarung über Grundsätze der Haushaltsführung zwischen den Ländern
§ 37. Beilagen zum Rechnungsabschluss
(1) Dem Rechnungsabschluss sind die folgenden Anlagen beizufügen:
1. | Rechnungsquerschnitt, welcher den Finanzierungssaldo der Gebietskörperschaft gemäß Österreichischem Stabilitätspakt ausweist (Anlage 5a bzw. 5b), | |||||||||
2. | Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts, die zumindest nach Teilsektoren des Staates aufzugliedern sind (Anlage 6a), | |||||||||
3. | Nachweis über Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven (Anlage 6b), | |||||||||
4. | Nachweis über den Stand der Finanzschulden sowie über den Schuldendienst mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoschuldendienst und Laufzeit (Anlagen 6c und 6d), | |||||||||
5. | Nachweis über Geldverbindlichkeiten der ausgegliederten Krankenanstalten und -betriebsgesellschaften der Länder (Anlage 6e), | |||||||||
6. | Nachweis über haushaltsinterne Vergütungen (Anlage 6f), | |||||||||
7. | Anlagenspiegel (Anlage 6g) und Liste der nicht bewerteten Kulturgüter (Anlage 6h), | |||||||||
8. | Leasingspiegel (Anlage 6i), | |||||||||
9. | Beteiligungsspiegel (Anlagen 6j und 6k), | |||||||||
10. | Nachweis über verwaltete Einrichtungen (Anlage 6l), | |||||||||
11. | Nachweise über aktive Finanzinstrumente (Anlagen 6m und 6n), | |||||||||
12. | Nachweis über derivative Finanzinstrumente ohne Grundgeschäft (Anlage 6o), | |||||||||
13. | Einzelnachweis über Risiken von Finanzinstrumenten (Anlage 6p), | |||||||||
14. | Rückstellungsspiegel (Anlage 6q), | |||||||||
15. | Haftungsnachweise (Anlage 6r), | |||||||||
16. | die Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger sowie pensionsbezogene Aufwendungen für Bedienstete der Gebietskörperschaft für die nächsten 30 Jahre, unabhängig davon, ob eine Pensionsrückstellung in der Vermögensrechnung dargestellt wird (Anlage 6s), | |||||||||
17. | Einzelnachweis über die nicht voranschlagswirksame Gebarung gemäß § 12 (Anlage 6t), | |||||||||
18. | Personaldaten laut letztgültigem Österreichischen Stabilitätspakt (Anlage 4). | |||||||||
(LGBl. Nr. 32/2019)