Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015)
§ 37. Beilagen zum Rechnungsabschluss
(1) Dem Rechnungsabschluss sind folgende Anlagen beizufügen:
1. | Rechnungsquerschnitt, welcher den Finanzierungssaldo der Gebietskörperschaft gemäß Österreichischem Stabilitätspakt ausweist (Anlage 5a bzw. 5b). |
2. | Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts (Anlage 6a), |
3. | Nachweis über Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven (Anlage 6b), |
4. | Nachweis über den Stand der Finanzschulden sowie über den Schuldendienst mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoschuldendienst und Laufzeit (Anlagen 6c und 6d), |
5. | Nachweis über Geldverbindlichkeiten der ausgegliederten Krankenanstalten und betriebsgesellschaften der Länder (Anlage 6e), |
6. | Nachweis über haushaltsinterne Vergütungen (Anlage 6f), |
7. | Anlagenspiegel (Anlage 6g) und Liste der nicht bewerteten Kulturgüter (Anlage 6h), |
8. | Leasingspiegel (Anlage 6i), |
9. | Beteiligungsspiegel (Anlagen 6j und 6k), |
10. | Nachweis über verwaltete Einrichtungen (Anlage 6l), |
11. | Nachweis über aktive Finanzinstrumente (Anlagen 6m und 6n), |
12. | Nachweis über derivative Finanzinstrumente ohne Grundgeschäft (Anlage 6o), |
13. | Einzelnachweis über Risiken von Finanzinstrumenten (Anlage 6p), |
14. | Rückstellungsspiegel (Anlage 6q), |
15. | Haftungsnachweis (Anlage 6r), |
16. | die Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfängerinnen und -empfänger sowie pensionsbezogene Aufwendungen für Bedienstete der Gebietskörperschaft für die nächsten 30 Jahre, unabhängig davon, ob eine Pensionsrückstellung in der Vermögensrechnung dargestellt wird (Anlage 6s), |
17. | Einzelnachweis über die nicht voranschlagswirksame Gebarung gem. § 12 (Anlage 6t), |
17a. | Liste der nicht bewerteten kofinanzierten Schutzbauten (Anlage 6u) und |
18. | Personaldaten laut letztgültigem österreichischen Stabilitätspakt (Anlage 4). |
(2) Die der Verordnung beigefügten Anlagen enthalten Mindestangaben.
(LGBl. Nr. 93/2023)