© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 762048

Vorschrift

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG)

Inhaltsverzeichnis

§ 39. Entscheidungen des Stadtsenates in dringenden Angelegenheiten

idF LGBl. 1026-11 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015

Wenn der Beschluss des Gemeinderates in einer Angelegenheit seines Wirkungskreises nicht ohne Nachteil für die Sache oder die Gefahr eines Schadens für die Stadt abgewartet werden kann, darf der Stadtsenat unter eigener Verantwortung die notwendigen Entscheidungen treffen und auch die hiefür erforderlichen Ausgaben veranlassen. In der nächsten Sitzung ist dem Gemeinderat über die Entscheidung zu berichten.