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Neu Dokument-ID: 1121007

Vorschrift

Steiermärkisches Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Ausnahmen von der Abgabepflicht

idF LGBl. Nr. 46/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2022

Ausgenommen von der Abgabepflicht sind insbesondere Wohnungen, die

  1. nahezu ausschließlich beruflichen Zwecken (Pendler), Ausbildungszwecken, Zwecken des Studiums, der Lehre sowie des Präsenz- oder Zivildienstes dienen;
  2. land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, wie der Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen dienen;
  3. von Eigentümerinnen/Eigentümern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden;
  4. von Pflegenden genutzt werden oder einem Pflegeaufenthalt dienen.