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Dokument-ID: 761427
Kärntner Abgabenorganisationsgesetz (K-AOG)
§ 4. Haftung
Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen obliegt den Abgabenbehörden, die für die Erhebung der den Gegenstand der Haftung bildenden Abgabe zuständig sind.