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Neu Dokument-ID: 761775

Vorschrift

Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973

Inhaltsverzeichnis

§ 4.

idF LGBl. Nr. 24/1973 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2010

Eine Befreiung wird jedenfalls gewährt

  1. für wiederhergestellte Wohnhäuser, die durch Kriegseinwirkung zerstört oder beschädigt worden sind;
  2. für an Stelle des Wiederaufbaues eines durch Kriegseinwirkung zerstörten oder beschädigten Wohnhauses an einem anderen Ort errichtete Wohnhäuser, für die eine Hilfe aus dem Wohnhaus-Wiederaufbaufonds gewährt worden ist;
  3. für durch Maßnahmen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 153, in der Fassung des BGBl. Nr. 280/1967, geförderte Baulichkeiten;
  4. für durch Maßnahmen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/1967, in der Fassung des BGBl. Nr. 320/1982, geförderte Baulichkeiten;
  5. für durch Maßnahmen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, geförderte Baulichkeiten;
  6. für nach landesgesetzlichen Vorschriften über die Förderung des Wohnbaues geförderte Baulichkeiten.