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Dokument-ID: 761903
NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)
§ 43. Gemeinderatsausschüsse
Die Gemeinderatsausschüsse haben jene Angelegenheiten, für die sie gebildet wurden, vorzuberaten und einen bestimmten Antrag beim Gemeindevorstand (Stadtrat) einzubringen.