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Neu Dokument-ID: 1011016

Vorschrift

Abgabenexekutionsordnung (AbgEO)

Inhaltsverzeichnis

§ 43d. Verkaufsverwahrung

idF BGBl. I Nr. 151/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2010

Der Versteigerer hat für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der übernommenen Gegenstände zu sorgen. Werden Gegenstände während der Aufbewahrung beschädigt oder vernichtet, so ist § 43c Abs. 2 anzuwenden.