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Dokument-ID: 1024383
Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
§ 44. Voranschlagsstelle
Der jeweilige Ansatz und das jeweilige Konto bilden die Voranschlagsstelle, diese ist gegebenenfalls jeweils bis zur 6. Dekade anzuführen. Dabei sind die Anlagen 2 und 3b VRV 2015 einzuhalten.