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Neu Dokument-ID: 1024387

Vorschrift

Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)

Inhaltsverzeichnis

§ 47. Haushaltsinterne Vergütung und Transfers

idF LGBl. Nr. 34/2019 | Datum des Inkrafttretens 18.04.2019

(1) Haushaltsinterne Vergütungen sind, soweit in Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, zu veranschlagen, wenn es sich um Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen von wirtschaftlichen Unternehmungen (§ 71 Abs. 1 GemO) oder an wirtschaftliche Unternehmungen (§ 71 Abs. 1 GemO) handelt. Diese Vergütungen sind als solche ersichtlich zu machen.

(2) Transfers zwischen der Gemeinde und ihren Unternehmungen gemäß § 71 Abs. 4 und 7 GemO sind im Voranschlag und im jeweiligen Wirtschaftsplan zu veranschlagen.

(3) Transfers zwischen der Gemeinde und ihren Beteiligungen sind im Voranschlag zu veranschlagen.