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Neu Dokument-ID: 1011026

Vorschrift

Abgabenexekutionsordnung (AbgEO)

Inhaltsverzeichnis

§ 49. Protokoll

idF BGBl. I Nr. 151/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2010

Über die Versteigerung ist ein Protokoll aufzunehmen; es hat insbesondere die Zeit des Beginnes des Termins, der Aufforderung zur Abgabe von Anboten und des Schlusses der Versteigerung zu enthalten. Außerdem sind nebst den Ausrufpreisen die erzielten Meistbote und die Käufer anzugeben.