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Dokument-ID: 761648
Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO)
§ 49. Verantwortlichkeit der Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse
Die Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse sind dem Gemeinderat für die Erfüllung ihrer Aufgaben verantwortlich.