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Dokument-ID: 762147
NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG)
§ 51. Fertigung von Urkunden und anderen Schriftstücken
Alle Urkunden und Schriftstücke der Stadt sind vom Bürgermeister zu unterfertigen. Er kann die Unterfertigung, insbesondere schriftlicher Erledigung des Magistrates, auch dem Magistratsdirektor oder anderen Bediensteten übertragen.