Neu
Dokument-ID: 761658
Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO)
§ 56. Verantwortlichkeit des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister ist für die Erfüllung seiner Aufgaben
- in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde dem Gemeinderat und
- in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde der Landesregierung
verantwortlich.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die Mitglieder des Gemeinderates, denen die Besorgung einzelner Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung nach den §§ 50 Abs. 2 und 55 Abs. 2 übertragen worden ist.