© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1024400

Vorschrift

Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)

Inhaltsverzeichnis

§ 58. Verstärkungsmittel

idF LGBl. Nr. 34/2019 | Datum des Inkrafttretens 18.04.2019

(1) Verstärkungsmittel sind Mittelverwendungen zur Verstärkung sonstiger überschreitbarer Mittelverwendungen, bei denen sonst überplanmäßige Mittelverwendungen entstehen würden.

(2) Verstärkungsmittel sind nur für finanzierungswirksame Aufwendungen im Ergebnishaushalt und für Auszahlungen operative Gebarung im Finanzierungshaushalt zu veranschlagen.

(3) Verstärkungsmittel können maximal in Höhe von einem Prozent der Summe Erträge des Gesamtvoranschlages (Bruttogesamtvoranschlag) veranschlagt werden.