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Dokument-ID: 504300
Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 (GemO)
§ 5b. Geschlechtsspezifische Personen und Funktionsbezeichnungen
Alle Personen und Funktionsbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form abgefaßt sind, sind sinngemäß auch in der weiblichen Form zu verwenden.
(LGBl. Nr. 125/2012)