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Neu Dokument-ID: 1121009

Vorschrift

Steiermärkisches Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Bemessungsgrundlagen

idF LGBl. Nr. 46/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2022

Die Abgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen. Zur Bestimmung der Nutzfläche sind die Unterlagen der Baubewilligung und – falls vorhanden – die entsprechenden Daten des Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetzes, Anlage E.1, heranzuziehen.