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Neu Dokument-ID: 762260

Vorschrift

NÖ Gemeindeverbandsgesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Name und Sitz des Gemeindeverbandes

idF LGBl. 1600-6 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015

(1) Dem Namen eines Gemeindeverbandes ist die Bezeichnung „Gemeindeverband“ voranzustellen; er ist so zu wählen, daß er nicht zu Verwechslungen mit den Namen anderer Gemeindeverbände Anlaß bieten kann.

(2) Der Sitz des Gemeindeverbandes hat sich in einer niederösterreichischen Gemeinde zu befinden.