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Neu Dokument-ID: 762189

Vorschrift

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO)

Inhaltsverzeichnis

§ 61. Kundmachung

idF LGBl. Nr. 66/1998 | Datum des Inkrafttretens 06.10.1998

(1) Zeit und Ort der Bürgerversammlung sind rechtzeitig ortsüblich kundzumachen. Den Vorsitz in der Bürgerversammlung führt der Bürgermeister oder ein von ihm bestelltes Mitglied des Gemeinderates als sein Vertreter.

(2) Die Mitglieder des Gemeindevorstandes sind vom Bürgermeister von der Abhaltung einer Bürgerversammlung rechzeitig zu verständigen.