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Dokument-ID: 762588
4. Abschnitt
Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990)
4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 62. Zuständigkeit der Organe der Gemeinde
Die Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gemeindeorgane in den §§ 43, 56 und 58 gelten nur insoweit, als nicht in besonderen Vorschriften anderes bestimmt ist.