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Dokument-ID: 762214
NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG)
§ 62b. Kurzfristige Veranlagungen (Veranlagung zur Kassenhaltung)
Für kurzfristige Veranlagungen gilt:
- Die Laufzeit bzw. Restlaufzeit darf 12 Monate nicht übersteigen.
- Es sind ausschließlich folgende Finanzgeschäfte zulässig:
- Guthaben bei Kreditinstituten einschließlich Festgelder und Spareinlagen
- Kassenobligationen
- Bundesschatzscheine
- Kurzfristige Veranlagungen in Fremdwährungen sind nicht zulässig.