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Dokument-ID: 762193
Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO)
§ 63. Übergang der Zuständigkeit auf den Gemeinderat
Jedes Mitglied des Gemeindevorstandes hat das Recht, in Angelegenheiten, die dem Gemeindevorstand gemäß § 34 Abs. 5 übertragen worden sind, im Einzelfall die Entscheidung des Gemeinderates zu verlangen.
(LGBl. Nr. 3/2015)