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Neu Dokument-ID: 762299

Vorschrift

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG)

Inhaltsverzeichnis

§ 64. Sonderbestimmungen für städtische Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit

idF LGBl. Nr. 75/2015 | Datum des Inkrafttretens 15.08.2015

(Anm. d. Red.: Titel geändert durch LGBl. Nr. 75/2015.)

Im Zusammenhang mit städtischen Unternehmungen ist für

  1. den Erwerb, die Veräußerung oder die Verpfändung von beweglichem Vermögen,
  2. die Entscheidung über die Vergabe von Leistungen sowie
  3. den Abschluss und die Auflösung von Verträgen

der Magistrat zuständig, wenn diese Maßnahmen das Umlaufvermögen betreffen und durch den ordentlichen Betrieb bedingt sind und aus Mitteln der städtischen Unternehmung bedeckt werden können.