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Dokument-ID: 762299
NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG)
§ 64. Sonderbestimmungen für städtische Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit
(Anm. d. Red.: Titel geändert durch LGBl. Nr. 75/2015.)
Im Zusammenhang mit städtischen Unternehmungen ist für
- den Erwerb, die Veräußerung oder die Verpfändung von beweglichem Vermögen,
- die Entscheidung über die Vergabe von Leistungen sowie
- den Abschluss und die Auflösung von Verträgen
der Magistrat zuständig, wenn diese Maßnahmen das Umlaufvermögen betreffen und durch den ordentlichen Betrieb bedingt sind und aus Mitteln der städtischen Unternehmung bedeckt werden können.