Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
§ 65. Gliederung und Bedeckung von Vorhaben der Investitionstätigkeit
(1) Die Gemeinde hat im Investitionsnachweis neben der Veranschlagung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Finanzierung dieser Kosten je Vorhaben der Investitionstätigkeit zu veranschlagen.
(2) Investive Einzelvorhaben können jedenfalls bedeckt werden aus
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1. | Zahlungsüberschüssen des Geldflusses aus operativer Gebarung (Verrechnung zwischen operativer Gebarung und Projekten), | |||||||||
2. | von Z 1 abgesetzt die als Kapitaltransfers veranschlagten Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel, | |||||||||
3. | Haushaltsrücklagen, | |||||||||
4. | sonstigen Kapitaltransfers (zB Subventionen bzw. Förderungen durch andere Gebietskörperschaften), | |||||||||
5. | Darlehensaufnahmen, | |||||||||
6. | Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen (zB Finanzierungsleasing), | |||||||||
7. | Einzahlungen aus der Veräußerung von beweglichem und unbeweglichem langfristigem Gemeindevermögen, | |||||||||
8. | sonstigen Finanzierungen (zB innere Darlehen). | |||||||||
(3) Auszahlungen für sonstige Investitionen sind aus dem Saldo Geldfluss aus der operativen Gebarung sowie den Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und aus Kapitaltransfers (Finanzierungshaushalt) zu bedecken.