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Neu Dokument-ID: 761683

Vorschrift

Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO)

Inhaltsverzeichnis

§ 66. Gemeindeversammlung

idF LGBl. Nr. 85/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024

(1) Der Bürgermeister hat wenigstens einmal jährlich in einer öffentlichen Gemeindeversammlung über die wichtigsten Angelegenheiten, die die Gemeinde seit der letzten Gemeindeversammlung betroffen haben, zu berichten und einen Ausblick auf die weiteren Vorhaben zu geben. Anschließend ist den Gemeindebewohnern Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung zu geben. Die Gemeindeversammlung kann auch für einzelne Teile der Gemeinde oder für einzelne Gruppen von Gemeindebewohnern, wie Jugendliche, Frauen, Senioren, Behinderte, Berufsgruppen und dergleichen, gesondert abgehalten werden.

(2) Zeit und Ort der Gemeindeversammlung sind mindestens zwei Wochen vorher nach § 60 Abs. 8 kundzumachen.
(LGBl. Nr. 85/2023)

(3) (Anm. d. Red.: Abs. 3 wurde gem. LGBl. Nr. 62/2022 aufgehoben.)