Neu
Dokument-ID: 1024417
3. Teil
Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
3. Teil
Mittelfristiger Haushaltsplan, Nachtragsvoranschlag und Haushaltskonsolidierung
§ 68. Mittelfristiger Haushaltsplan
(1) Dem Voranschlag ist der vom Gemeinderat gleichzeitig beschlossene mittelfristige Haushaltsplan (§ 74a GemO) beizulegen.
(2) Für die Planung und Erstellung des mittelfristigen Haushaltsplans gelten die Bestimmungen zur Veranschlagung sinngemäß mit der Maßgabe, dass für jedes Haushaltsjahr der Gesamthaushalt auf MVAG-Ebene 1 und die Bereichsbudgets auf MVAG-Ebene 2 auszuweisen und die Investitionsnachweise beizulegen sind.