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Neu Dokument-ID: 762606

Vorschrift

Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990)

Inhaltsverzeichnis

§ 69a. Verbot von Rechtsgeschäften

idF LGBl. Nr. 1/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2012

Die Gemeinde hat in den Gesellschaftsverträgen, Statuten und dergleichen von Unternehmungen, an denen sie allein oder gemeinsam mit anderen Städten und Gemeinden zu mehr als 50 % beteiligt ist, verpflichtend – jedenfalls soweit dies nach gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen zulässig ist – ein Verbot von Rechtsgeschäften sicherzustellen, die ein unverhältnismäßig hohes finanzielles Wagnis bedeuten.