Neu
Dokument-ID: 762004
Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO)
§ 6a. Sprachliche Gleichbehandlung
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.
(LGBl. Nr. 104/2022)