Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
§ 7. Regelung über den Einsatz automatisierter Verfahren
Zum Einsatz automatisierter Verfahren sind in der ADG insbesondere zu regeln:
1. | die Freigabe von automatisierten Verfahren, | |||||||||
2. | die Berechtigungen im automatisierten Verfahren, | |||||||||
3. | die Dokumentation der eingegebenen Daten und ihrer Veränderungen, | |||||||||
4. | die Identifikation innerhalb der sachlichen und zeitlichen Verbuchung, | |||||||||
5. | die Nachprüfbarkeit von elektronischen Signaturen, | |||||||||
6. | die Sicherung und Kontrolle der automatisierten Verfahren, | |||||||||
7. | die Abgrenzung der technischen Betreuung der automatisierten Verfahren von der fachlichen Besorgung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung. | |||||||||