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Dokument-ID: 761693
Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO)
§ 71. Verwaltung des Gemeindegutes
(1) Die Nutzungsrechte am Gemeindegut haften an den berechtigten Liegenschaften.
(2) Die Gemeinde überwacht die Nutzungen nach der bisherigen Übung und sorgt für eine ordnungsgemäße und zweckmäßige Ausübung der Nutzungen.