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Neu Dokument-ID: 1024423

Vorschrift

Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)

Inhaltsverzeichnis

4. Teil
Wirtschaftspläne

§ 72. Grundsätze für die Wirtschaftspläne für Eigenbetriebe

idF LGBl. Nr. 34/2019 | Datum des Inkrafttretens 18.04.2019

Die Wirtschaftspläne für Eigenbetriebe (§ 71 Abs. 4 GemO) sind für ein Kalenderjahr als Haushaltsjahr (Finanzjahr) zu erstellen. Sie sind so rechtzeitig zu erstellen, dass sie dem dem Gemeinderat vorzulegenden Voranschlag beigelegt werden können.