NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)
§ 72b.
Haushaltskonsolidierungskonzept
(1) Die Gemeinde hat zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Besorgung ihrer Aufgaben ein Haushaltskonsolidierungskonzept zu erstellen, wenn
1. | innerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Finanzplanung (§ 72a) die allgemeine Haushaltsrücklage aufgebraucht wird und die gemäß § 79 gesetzlich maximal ausnutzbare Kontoüberziehung nicht ausreicht, um die fristgerechte Auszahlung von Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde sicherzustellen oder | |||||||||
2. | wenn das Haushaltspotenzial innerhalb des Zeitraumes des mittelfristigen Finanzplanes laufend negativ ist. | |||||||||
(2) Im Haushaltskonsolidierungskonzept, das den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung zu umfassen hat, hat die Gemeinde die Maßnahmen zur Verbesserung des Haushaltspotenzials festzulegen. Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist zumindest jährlich der Entwicklung anzupassen.
(LGBl. Nr. 18/2021)
(3) Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist vom Gemeinderat zu beschließen, bei der Erstellung des nächstfolgenden Voranschlages zu berücksichtigen und der Aufsichtsbehörde spätestens mit diesem Voranschlag vorzulegen.
(LGBl. Nr. 17/2019)