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Dokument-ID: 761696
Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO)
§ 73. Aufhebung von Nutzungsrechten
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die auf Grundstücken des Gemeindegutes lastenden Nutzungsrechte aufzuheben, wenn dies
- für die Errichtung von infrastrukturellen Vorhaben oder von Anlagen, an deren Errichtung ein öffentliches Interesse besteht, erforderlich ist oder
- der Verwirklichung von Zielen der örtlichen Raumordnung oder der Verbesserung der Agrarstruktur dient.
(2) Für die Aufhebung von Nutzungsrechten gebührt eine Entschädigung nur insoweit, als dadurch die Deckung des Haus- oder Gutsbedarfes nicht mehr gewährleistet scheint.
(3) Über den Anspruch auf Entschädigung und deren Höhe entscheidet der Bürgermeister mit Bescheid nach Anhören der Landwirtschaftskammer.