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Dokument-ID: 762265
NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)
§ 74. Haushaltsermächtigung des Bürgermeisters
Solange der Gemeinderat noch keinen Voranschlag beschlossen hat, ist der Bürgermeister ermächtigt:
- die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, die laufende Verwaltung zu besorgen sowie die laufenden Mittelverwendungen zu leisten, die bei sparsamster Verwaltung notwendig sind, und
- soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abgaben nach den Hebesätzen des Vorjahres und die sonstigen Mittelaufbringungen der Gemeinde einzuziehen.
(LGBl. Nr. 17/2019)