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Dokument-ID: 1024425
Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
§ 74. Wirtschaftspläne für von der Gemeinde verwaltete Anstalten, Stiftungen und Fonds
Für von der Gemeinde verwaltete Anstalten, Stiftungen und Fonds gelten die §§ 72 und 73 sinngemäß.