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Neu Dokument-ID: 762011

Vorschrift

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO)

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Grenzänderungen

idF LGBl.Nr. 80/2020 | Datum des Inkrafttretens 08.10.2020

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung Gemeindegrenzen soweit ändern, als das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Gefüge der beteiligten Gemeinden dies erfordert, wenn diese Gemeinden es durch übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse beantragen und eine Vereinbarung über die Vermögensauseinandersetzung getroffen haben.

(2) Die Verordnung über Grenzänderungen ist mit Beginn des Kalenderjahres in Kraft zu setzen.

(3) (Anm. d. Red.: Abs 3 wurde gem. LGBl.Nr. 80/2020 aufgehoben.)