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Neu Dokument-ID: 799250

Vorschrift

Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV)

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Summenspeicher

idF BGBl. II Nr. 210/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2017

(1) Die in der Registrierkasse erfassten Barumsätze sind laufend aufzusummieren (Umsatzzähler). Trainingsbuchungen dürfen sich nicht auf den Umsatzzähler auswirken.

(2) Zu jedem Monatsende sind die Zwischenstände des Umsatzzählers zu ermitteln (Monatszähler) und als Barumsatz mit Betrag Null (0) und elektronischer Signatur bzw. Siegel der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit (Monatsbeleg) im Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse zu speichern.
(BGBl. II Nr. 210/2016)

(3) Mit Ablauf jedes Kalenderjahres ist der Monatsbeleg, der den Zählerstand zum Jahresende enthält (Jahresbeleg), auszudrucken, zu prüfen und gemäß § 132 BAO aufzubewahren. Bei der Prüfung des Jahresbeleges ist § 6 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(BGBl. II Nr. 210/2016)