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Dokument-ID: 761786
Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973
§ 8.
Das Ausmaß der Steuerbefreiung wird vom Magistrat in Form eines Hundertsatzes mit Bescheid ausgesprochen und ist der Grundsteuerbetrag unter Berücksichtigung dieses Hundertsatzes festzusetzen.