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Neu Dokument-ID: 1121047

Vorschrift

Steiermärkisches Nächtigungsabgabegesetz (StNAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 8.

idF LGBl. Nr. 87/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Die Kosten der Kontrolle durch die Steiermärkischen Landesregierung (oder den Bürgermeister) sind vom Einhebungspflichtigen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 zu ersetzen, wenn durch die Kontrolle Mängel bei der Einhebung oder Abfuhr der Abgabe festgestellt wurden, die durch ein Verschulden des Einhebungspflichtigen verursacht worden sind. Die Steiermärkischen Landesregierung (oder der Bürgermeister) hat dem Einhebungspflichtigen den Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben.

(2) Der Kostenersatz beträgt 20 v. H. des festgestellten Abgabenrückstandes. Die Kostenvorschreibung entfällt, wenn der Abgabenrückstand 36 Euro nicht übersteigt.