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Dokument-ID: 762276
NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)
§ 81. Buchführung
Die Buchführung ist so einzurichten, daß sie als Grundlage für die Einhaltung des Voranschlages (Nachtragsvoranschlages), für die Prüfung der Kassenbestände und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses dienen kann.