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Dokument-ID: 761702
Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO)
§ 81. Veräußerungen, Vermietungen, Verpachtungen
(1) Veräußerungen, Vermietungen und Verpachtungen sind, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, nach § 60 Abs. 8, allenfalls auch durch Verlautbarung in Druckwerken oder in elektronischen Medien öffentlich auszuschreiben.
(LGBl. Nr. 85/2023)
(2) Von einer öffentlichen Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn diese wegen der Geringfügigkeit oder der Art des Gegenstandes nicht zweckmäßig ist.